Subunternehmer aus Polen
Zahlreiche deutsche und österreichische Firmen sind auf der Suche nach Subunternehmern und Leiharbeiter aus Polen. Insbesondere in der Baubranche, Industrie und Handwerk sind polnische Facharbeitskräfte sehr gefragt. Bei der Beauftragung und Einsatz polnischer Subunternehmer sollten deutsche Unternehmen auf besondere Regelungen und Pflichten achten.
Überprüfung der Subunternehmer aus Polen
- Handelsregister Eintrag: Jedes Unternehmen in Polen muss im Handelsregister oder in dem Gewerberegister des Landes eingetragen werden. Dies sollte der Auftraggeber vor der Beauftragung überprüfen indem er einen Auszug aus dem Gewerberegister und aus dem Handelsregister mit anfordert.
- Steuerzahlung & Sozialabgaben: Des weiteren ist es empfehlenswert für den Auftraggeber zu überprüfen, ob der Subunternehmer aus Polen seinen Pflichten der Steuerzahlung und der Sozialabgaben nachgekommen ist. Wenn ein polnischer Subunternehmer schon seine Steuern und Abgaben nicht leistet, steigt damit auch die Gefahr, dass er anderen Pflichten vielleicht nicht nachkommt und sich gerade in einer äußerst schlechten Finanzlage befindet. In dem Fall wäre es für den Auftraggeber sinnvoll sich lieber nach einem anderen Subunternehmer umsehen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte der Auftraggeber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung in Polen vom Finanzamt anfordern oder von der zuständigen Versicherungsanstalt. Anhand von solcher Bescheinigung wird es ersichtlich, ob der Subunternehmer seine Zahlungen und Verpflichtungen nachgekommen ist.
A1-Bescheinigungen für die polnischen Arbeitnehmer – Sozialversicherungsnachweis
Bei einem Subunternehmer aus Polen bleibt Sozialversicherungspflicht für die Fachkräfte aus Polen über die nächsten 24 Monate bestehen. Die Arbeitnehmer aus Polen, die nach Deutschland kommen, müssen mit einer A1 Bescheinigung die gültige Versicherung nachweisen. Die A1 Bescheinigungen wird von ZUS in Polen ausgestellt. Für die Auftraggeber in Deutschland oder Österreich sind diese Bescheinigungen verpflichtend und sehr wichtig. Sollten es keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, macht sich der deutscher Auftraggeber haftbar gemacht. Sind die Fachkräfte in Polen bei der Versicherung nicht gemeldet und und verfügen nicht über Bescheinigungen, sind die Auftraggeber dazu verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zu leisten. Wenn der Subunternehmer aus Polen diesen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, haftet nicht er, sondern sein Auftraggeber.
Freistellungsbescheinigung benötigt für Subunternehmer aus Polen
Das Einkommensteuergesetz regelt die wesentlichen Vorschriften der Bauabzugsteuer, der eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer in Deutschland ist. Bei einer erbrachten Bauleistung an einen Unternehmer, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Zahlung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.
Es gibt aber eine Möglichkeit um die Zahlung von Bausteuer zu vermeiden. Bei Vorlage von Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden. Die Freistellungsbescheinigung muss von dem Subunternehmer aus Polen bei seinem Finanzamt beantragt werden.
Wenn der Antragsteller die Bauabzugssteuer zahlt, kann der polnische Subunternehmer sich diese wiederum nach dem Ablauf des zweiten Kalenderjahres auszahlen lassen. Wenn die polnische Baufirma einen Antrag stellt, kann sie das Geld zurückbekommen.
Anmeldung der Arbeitnehmer aus Polen beim Zollamt
Wenn einer deutsche Auftraggeber die Arbeitnehmer aus Polen beschäftigt, muss der Subunternehmer beachten, dass alle diese Personen bei Bundesfinanzdirektion West angemeldet sind. In dieser Anmeldung muss auch solche Angaben zum Ort der Entsendung, die Dauer und der Beginn sowie die Namen jedes einzelnen Mitarbeiters vorhanden sein. Diese Verpflichtung entsteht aus § 18 Abs 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Jede deutsche Auftraggeber muss darauf achten, dass alle polnische Arbeitnehmer vorab angemeldet sind. Sobald die Dienstleistung beginnt, erfolgt die elektronische Anmeldung bei der Zollverwaltung.
Verstoßt der polnische Subunternehmer gegen diese Meldepflicht, geht er damit ein Risiko ein, dass die Arbeit der polnische Subunternehmer in Deutschland illegal ist. Das kann wiederum bedeuten, dass der Auftraggeber nicht einmal Mindestlohn zahlt, was wiederum haftbar ist. Für den Auftraggeber ist es also empfehlenswert, eine Kontrolle bei jedem Mitarbeiter durchzuführen, ob jeder korrekt angemeldet wurde. Unwissenheit schützt nicht vor hohen Strafen.
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