Zeitarbeit in der Baubranche
Wer sind eigentlich Leiharbeiter und welche rechtliche Voraussetzungen gibt es für die Zeitarbeit in Baugewerbe? Leiharbeiter oder Zeitarbeiter sind fest bei einem Personaldienstleister angestellt, arbeiten aber bei einem anderen Unternehmen, nämlich einem Kundenunternehmen des Personaldienstleisters. Sie haben wechselnde Einsätze bei unterschiedlichen Kundenunternehmen. Zeitarbeit in der Baubranche wird aufgrund von ständig wachsendem Fachkräftemangel in Deutschland immer beliebter. Viele Leiharbeiter Maler, Trockenbauer, Fliesenleger, Dachdecker kommen aus Polen. Mit Hilfe von polnischen Handwerkern lassen sich Personalengpässe in der Baubranche durch Zeitarbeit flexibel meistern.
Viele deutsche Bauunternehmen nutzen das Modell der Zeitarbeit um auf die Änderungen des Marktes flexibel zu reagieren. Egal ob es sich um die konjunkturelle Schwankungen, vorübergehende Personalengpässe oder zeitlich begrenzte Auftragsspitzen handelt, mit Zeitarbeit vor allem in der Baubranche lassen sich solche temporäre Personalengpässe leicht überwinden.
Arbeitnehmerüberlassung in der Baubranche – was gibt es zu beachten?
In der Baubranche besteht der Wunsch nach flexiblen Personaleinsätzen noch stärker als in jeder anderen Branche. Allerdings gelter für die Arbeitnehmerüberlassung in Baugewerbe ganz besondere Regeln, die beachtet werden müssen.
Die Überlassung durch ein klassisches Zeitarbeitsunternehmen in das Bauhauptgewerbe ist gemäß § 1b AÜG (Arbeitnehmerüberlassung) strengst untersagt.
Zulässig ist die Zeitarbeit in der Baubranche nur, wenn sie ausschließlich zwischen Betrieben des Baugewerbes stattfindet. Au0erdem darf die AÜG nur innerhalb von fünf Bautarifbereiche betrieben werden, und zwar: Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Abbruchgewerbe, Gerüstbaugewerbe sowie Garten- und Landschaftsbau. Dies hat zufolge, dass nur ein Gerüstbaubetrieb an einen Gerüstbaubetrieb Personal verleihen darf.
Leiharbeiter in Baubranche – Herausforderungen in der Praxis
Zeitarbeit in der Baubranche steht vor zahlreichen Herausforderungen, da die Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe nur unter sehr engen Voraussetzungen rechtlich zulässig ist, da sowohl Verleiher als auch Entleiher Betriebe der gleichen Baubranche angehören müssen.
Equal Treatment -Gleichstellungsgrundsatz
Der Gleichstellungsgrundsatz in der Baubranche wird laut § 8 Abs. 2 AÜG durch Anwendung eines Tarifvertrages für die Zeitarbeit abgewichen, jedoch nur für neun Monate. Dies ermöglicht dem Verleiher einen flexiblen und kurzfristigen Personaleinsatz. In der Baubranche muss ausschließlich auf Equal Treatment-Basis Arbeitnehmerüberlassung betrieben werden. Dies hat zur Folge, dass der Verleiher seinem Arbeitnehmer für die ganze Überlassungszeit zur vergleichbaren Arbeitsbedingungen gewähren muss.
AÜG in der Baubranche – mit uns als Partner
Zeitarbeit International ist auf Arbeitnehmerüberlassung in der Baubranche spezialisiert. Wir vermitteln die besten Dachdecker, Handwerker aus Polen, Leiharbeiter und Subunternehmer für Baugewerbe aus Polen und Osteuropa für die Sanierung, Innenausbau, Hoch- und Tiefbau, Straßenbau oder Brückenbau:
- Maurer
- Stahlbetonbauer
- Straßenbauer
- Trockenbauer
- Gerüstbauer
- Tischler
- Klempner
- Bauarbeiter
- Bauhelfer
- Boden- Parkettleger
- Dachdecker
- Fliesenleger
Bei allen rechtlichen Fragen rund um die Arbeitnehmerüberlassung in der Baubranche stehen wir Ihnen beratend zur Hilfe. Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir Arbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Auch bei Einzelfragen der Anwendung tariflicher und gesetzlicher Vorschriften für die Arbeitnehmerüberlassung werden Sie von unseren Experten beraten. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und verlassen Sie sich auf unsere Erfahrung und Kompetenz.
Polnische Subunternehmer
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