Unter Handwerker

Zeitarbeit in der Baubranche

Wer sind eigentlich Leiharbeiter und welche rechtlichen Voraussetzungen gibt es für die Zeitarbeit im Baugewerbe? Leiharbeiter oder Zeitarbeiter sind fest bei einem Personaldienstleister angestellt, arbeiten aber bei einem anderen Unternehmen, nämlich einem Kundenunternehmen des Personaldienstleisters. Sie haben wechselnde Einsätze bei unterschiedlichen Kundenunternehmen. Zeitarbeit in der Baubranche wird aufgrund von ständig wachsendem Fachkräftemangel in Deutschland immer beliebter. Viele Leiharbeiter Maler, Trockenbauer, Fliesenleger und Dachdecker kommen aus Polen. Mithilfe von polnischen Handwerkern lassen sich Personalengpässe in der Baubranche durch Zeitarbeit flexibel meistern.

Viele deutsche Bauunternehmen nutzen das Modell der Zeitarbeit, um auf die Änderungen des Marktes flexibel zu reagieren. Egal ob es sich um konjunkturelle Schwankungen, vorübergehende Personalengpässe oder zeitlich begrenzte Auftragsspitzen handelt, mit Zeitarbeit vor allem in der Baubranche lassen sich solche temporären Personalengpässe leicht überwinden.

Arbeitnehmerüberlassung in der Baubranche – was gibt es zu beachten?

In der Baubranche besteht der Wunsch nach flexiblen Personaleinsätzen noch stärker als in jeder anderen Branche. Allerdings gelten für die Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe ganz besondere Regeln, die beachtet werden müssen.
Die Überlassung durch ein klassisches Zeitarbeitsunternehmen in das Bauhauptgewerbe ist gemäß § 1b AÜG (Arbeitnehmerüberlassung) strengst untersagt.

Zulässig ist die Zeitarbeit in der Baubranche nur, wenn sie ausschließlich zwischen Betrieben des Baugewerbes stattfindet. Außerdem darf die AÜG nur innerhalb von fünf Bautarifbereichen betrieben werden, und zwar: Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, AbbruchgewerbeGerüstbaugewerbe sowie Garten- und Landschaftsbau. Dies hat zufolge, dass nur ein Gerüstbaubetrieb an einen Gerüstbaubetrieb Personal verleihen darf.

Leiharbeiter in Baubranche – Herausforderungen in der Praxis

Zeitarbeit in der Baubranche steht vor zahlreichen Herausforderungen, da die Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe nur unter sehr engen Voraussetzungen rechtlich zulässig ist – insbesondere, weil sowohl Verleiher als auch Entleiher Betriebe derselben Baubranche sein müssen.

Equal-Treatment -Gleichstellungsgrundsatz

Der Gleichstellungsgrundsatz in der Baubranche kann gemäß § 8 Abs. 2 AÜG durch die Anwendung eines Tarifvertrags für die Zeitarbeit abweichen – jedoch nur für einen Zeitraum von bis zu neun Monaten. Dies ermöglicht dem Verleiher einen flexiblen und kurzfristigen Personaleinsatz. In der Baubranche muss ausschließlich auf Equal-Treatment-Basis Arbeitnehmerüberlassung betrieben werden. Dies hat zur Folge, dass der Verleiher seinem Arbeitnehmer während der gesamten Überlassungszeit vergleichbare Arbeitsbedingungen gewähren muss.

AÜG in der Baubranche – mit uns als Partner

Zeitarbeit International ist auf Arbeitnehmerüberlassung in der Baubranche spezialisiert. Wir vermitteln die besten DachdeckerHandwerker aus Polen, Leiharbeiter und Subunternehmer für Baugewerbe aus Polen und Osteuropa für Sanierung, Innenausbau, Hoch- und Tiefbau, Straßenbau oder Brückenbau:

  • Maurer
  • Stahlbetonbauer
  • Straßenbauer
  • Trockenbauer
  • Gerüstbauer
  • Tischler
  • Klempner
  • Bauarbeiter
  • Bauhelfer
  • Boden- Parkettleger
  • Dachdecker
  • Fliesenleger

Bei allen rechtlichen Fragen rund um die Arbeitnehmerüberlassung in der Baubranche stehen wir Ihnen beratend zur Hilfe. Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir Arbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Auch bei Einzelfragen der Anwendung tariflicher und gesetzlicher Vorschriften für die Arbeitnehmerüberlassung werden Sie von unseren Experten beraten. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und verlassen Sie sich auf unsere Erfahrung und Kompetenz.

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